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STAAT
Die stadtrömischen Magistrate


QUAESTOR
AEDIL
PRAETOR
CONSUL

CENSOR
VOLKSTRIBUN

INTERREX
DICTATOR
MAG. EQUITUM
KONS.MIL.TRIB.

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QUINQUEVIRI
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Duumviri

Mit Duumvir oder Duovir wurde im alten Rom jemand bezeichnet, der Mitglied in einem Zweimännerkollegium war. Solche Kollegien wurden für mannigfaltige Zwecke ins Leben gerufen und dementsprechend breit stellen sich die Aufgabengebiete dar. Allgemein kennzeichnend für die stadtrömischen Magistrate ist das Fehlen des Imperiums. Bedeutung erlangte das Duumvirat jedoch vor allem in der Verwaltung der römischen Kolonien. Folgende Aufgabengebiete lassen sich unterscheiden:

Die stadtrömischen Kollegien

I. Das älteste Kollegium dieser Art waren die duumviri perduellionis, welche als ausserordentliche Magistrate bei der Verfolgung des Vorwurfs der perduellio (Hoch-, Landesverrat, Angriff auf die Volkstribunen) eingesetzt wurden. Als rechtliche Basis fungierte eine sehr alte lex horrendi carminis über Orakelsprüche. Ab dem 3.Jh.v.Chr. ersetzte man diese bereits in der mittleren Republik als altertümlich angesehene Prozessform durch eine Anklage der Volkstribunen vor den Komitien. 63 v.Chr. erfolgte eine singuläre Wiederbelebung dieses Duumvirates beim Prozess gegen Gaius Rabirius. In diesem Politprozess vertrat Cicero die erfolgreiche Verteidigung.

II. Die duumviri sacris faciundis waren seit 399 v.Chr. eine Einrichtung des Senats mit politisch-religiöser Funktion. Sie wurden beauftragt die sibyllinischen Bücher einzusehen und die aus dem Studium dieser mantischen Schriften sich ergebenden Massnahmen durchzuführen. Schon König Tarquinius Priscus soll im Bedarfsfall zwei Männer (plus zwei Dolmetscher) für diese Aufgabe ausgewählt haben. 367 v.Chr. übernahm ein Dezemvirat diese Aufgabe und seit Sulla waren quindecimviri (Mitglieder eines Fünfzehnmännerkollegiums) dafür zuständig und im allgemeinen bringt man die Funktion mit diesem erweiterten Kollegium in Verbindung.

III. Die duumviri aedi dedicandae waren ausserordentliche Magistrate, welche anstatt eines regulären Magistrats mit Imperium (Consul, Prätor) Tempelweihen vornahmen. Gab es noch keinen Tempel, sondern musste er erst errichtet werden, so wurden duumviri ad aedem faciendam bestellt. War auch noch kein Bauplatz bestimmt, wählte man duumviri ad aedam locandam. bzw. duumviri aedi locandae. Dieses seit 484 v.Chr. existierende Duumvirat verschwand im 1.Jh.v.Chr. und wurde von Augustus neu belebt, ehe während der Hohen Kaiserzeit endgültig eigene curatores (Aufseher) an ihre Stelle traten.

IV. Das Kollegium der duumviri navales wurde 311 v.Chr. per Volksbeschluss ins Leben gerufen. Die beiden Amtsträger hatten die römische Flotte auszurüsten und das Kommando zu übernehmen. Wohl zunächst als vorübergehende Massnahme geschaffen - vgl. hierzu die anderen Duumvirate - hielt sich das Kollegium auch die folgenden Jahrzehnte. Belegt ist die Existenz 282 v.Chr. und 178 v.Chr. Erst danach ging die Flottenführung auf andere Amtsträger über.

V. Die duumviri agris dandis assignandis fungierten als Verwaltungsorgane bei der Zuweisung von Land aus öffentlichem Besitz. Ihre Wahl war sehr selten (nachgewiesen in einem Agrargesetz von 111 v.Chr.), denn gewöhnlich wurde die Aufgabe von Triumviri oder noch grösseren Kollegien durchgeführt.

VI. Die duumviri viis purgandis waren ebenfalls ein sehr kurzlebiges Kollegium. Wohl von Caesar ins Leben gerufen, bestand ihre Aufgabe in der Organisation der Strassenreinigung zwischen dem ersten Meilenstein und der Servianischen Mauer. Dieses in der römischen Verfassungstradition eher kuriose Amt wurde von Augustus 13 v.Chr. wieder abgeschafft.

VII. Die duumviri aquae perducendae waren ein einmaliges Kollegium, das 272 v.Chr. den Bau der Anio vetus - d.i. das zweitälteste Aquädukt Roms, welches sein Wasser vom Oberlauf des Anio erhielt - beaufsichtigte.

VIII. Im Jahre 43 v.Chr. wurde - ebenfalls als singuläre Massnahme - die Ausrichtung der Wahlen zum Konsulat einem Zweimännerkollegium anvertraut. Der Grund ist sicher in der politisch heiklen Situation nach der Ermordung Caesars im Jahr zuvor zu suchen.

Die obersten Magistrate in römischen Kolonien

Bereits seit dem 4.Jh.v.Chr. dürften an der Spitze der Stadtverwaltung in römischen Kolonien duumviri als Bürgermeister gestanden haben. Ähnlich dürfte man seit dem 3./2.Jh.v.Chr. in den latinischen Kolonien verfahren sein. In der 1.Hälfte des 1.Jh.v.Chr. waren sie in Italien allgemein üblich. Von Rechts wegen erneuert wurde die Duumviratsverfassung der Städte durch Caesar vermittels einer lex Iulia municipalis von wahrscheinlich 47 v.Chr. Dabei wurden besonders die juristischen Funktionen erweitert und konzentriert und die Bezeichnung der Magistrate zu duumviri iure dicundo (Bürgermeister mit Rechtsprechungskompetenz) ergänzt.

Die Wahl der duumviri erfolgte aus den decuriones (Stadträten). Zur Wahl dieses Rates zugelassen waren in der Regel die erwachsenen freien Männer einer Stadt. Dazu konnten noch Beschränkungen kommen, wie die Ausübung eines ehrhaften Berufs oder Vermögensuntergrenzen. Im Prinzip waren sie den Consuln von Rom nachgebildet und auch ihre Amtszeit betrug genau ein Jahr. Im Gegensatz zu stadtrömischen Gepflogenheiten hatte der ältere Magistrat den Vorrang gegenüber dem jüngeren. Als assistierendes Kollegium standen ihnen meist zwei duumviri aediles zu Seite, die wiederum den stadtrömischen kurulischen Ädilen glichen. Bei besonderen Anlässen konnten den duumviri besondere Ehrenrechte verliehen werden. In Pompeji etwa war dies bei den Wahlen zum Stadtrat die duumviri quinquennales (Bürgermeister im fünften Jahr, d.h. in einem Wahljahr).

Augustus schaffte das von Caesar eingeführte Kollegium für die Strassenreinigung vor den Toren Roms wieder ab.


Quellen: "Der kleine Pauly"

 

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(PL)