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Das Papsttum in der Antike

Aus den ersten beiden Jahrhunderten gibt es bezüglich der Bischöfe von Rom nur unzureichende Überlieferungen. Das monarchische Prinzip dürfte sich am Mitte des 2.Jh.n.Chr. in Anlehnung der kaiserlichen Verwaltung herausgebildet haben. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten neben dem Bischof auch noch die Diakone und Presbyter Anteil an Entscheidungen und Repräsentation der kirchlichen Gemeinde nach aussen.

Bereits Victor I. konnte im sog. Osterfeststreit den Gleichklang der kleinasiatischen Gemeinden mit der römischen Lehrmeinung einfordern. Die bevorzugte Stellung des stadtrömischen Bischofs wurde vor allem durch seine vermehrte Anrufung als Schiedsrichter in praktisch-religiösen Fragen unterstrichen. Stephanus I. hat dann endlich seine Vorrangstellung auch aus der Bibel heraus mit Matthäus 16,18 begründet.

Mit der Übernahme des Christentums als Staatsreligion seit Kaiser Konstantin glichen sich die Verwaltungsstrukturen von Kirche und öffentlicher Verwaltung immer mehr an. Durch die staatliche Anerkennung genoss der Bischof von Rom nun zusätzliche Autorität. Konkurrenz entwickelte sich durch das Patriachat von Konstantinopel, auf das der Papst in Rom nie Einfluss gewinnen konnte (Konzilien von Konstantinopel 381 & Chalkedon 451).

Die Durchsetzung des päpstlichen Primats erfolgte nicht konsequent und erlitt nicht nur einmal Rückschläge. Aquileia, Mediolanum & Ravenna konnten lange auf kirchliche Autonomie pochen und auch die nordafrikanischen Kirchenprovinzen gingen gerne eigene Wege. Letztere fügten sich erst in die Kirchenhierarchie ein, als sie auf römische Unterstützung gegen die Vandalen angewiesen waren. Mit dem ausgehenden 4.Jh.n.Chr. begann im Zuge der Schwäche der weltlichen Macht eine rege kirchliche Gesetzgebung, die in der allseits anerkannten Autorität von Papst Leo I. gipfelte.

Gelasius I. wollte diese erlangte Machtfülle auch theologisch-rechtlich untermauern und stellte die Behauptung bezüglich der Vorrangstellung der geistlichen gegenüber der weltlichen Herrschaft auf. Demnach konnte jede weltliche Macht alleine vom Papst eingesetzt werden. Die Wiedererstarkung des Oströmischen Reiches unter Iustinianus bedeutete hierbei allerdings einen Rückschlag, da sich Papst Vigilius dem Kaiser in Konstantinopel fügen musste. Als letzter grosser Papst der Antike festigte Gregor der Grosse die Stellung der Kirche durch die Straffung des weitläufigen Kirchenbesitzes. Er legte damit den organisatorischen Grundstein für den späteren Kirchenstaat.

In den nächsten Jahrhunderten des Mittelalters gelangte das Papsttum wieder in Abhängigkeit von den byzantinischen Kaisern, löste sich aber unter der Bedrohung der Stadt Rom durch die Langobarden aus diesem Einfluss und wandte sich der neuen Grossmacht im Westen, dem Frankenreich zu.

Anzahl und Zählung der Päpste

Die Zahl der Päpste ist nicht einheitlich; je nachdem ob man Gegenpäpste hinzurechnet. Eine offizielle Zählung gibt es übrigens nicht! Unter dem Gesichtspunkt einer maximalen Objektivität wäre Benedikt XVI. der 267. Papst der Weltgeschichte. Ein besonderes Kuriosum ist die Zählung der Johannes-Päpste. Johannes XVI. war 997/998 ein Gegenpapst, der eigentlich nicht mitgezählt hätte werden sollen. Da sich aber sein Nachfolger Johannes XVII. nannte, kam er in die offizielle Zählung. Grotesk ist auch Papst Johannes XX. - ihn hatte es nie gegeben. Infolge eines historischen Irrtums, behielt Papst Johannes XXI. seinen Namen und liess sich nicht - einer allgemeinen Verwirrung vorbeugend - um eine Nummer "zurückreihen".

Papstwahl

Die Wahl eines neuen Bischofs erfolgte in der kirchlichen Frühzeit durch Klerus und Stadtbevölkerung, selten mittels Designation durch den Vorgänger (vgl. Petrus und Linus). Diese Basisdemokratie führte schon früh zu Auseinandersetzungen mit rivalisierenden Gruppen. So sah sich der an stabilen inneren Verhältnissen interessierte Staatsapparat schon früh gezwungen lenkend einzugreifen. Vor allem die permanenten Konflikte mit abgespaltenen Lehren und deren Anhängern wirkten sich negativ aus. Je nach politischer Ausrichtung versuchten die christlichen Kaiser ihnen genehme Kandidaten durchzusetzen. Papst Damasus I. erreichte 378 erstmals die Anerkennung eines Kaisers zur Abhaltung einer unabhängigen Papstwahl. Der Einfluss blieb allerdings weiter bestehen.

420 erliess Kaiser Honorius ein Edikt zur Papstwahl: bei Doppelwahlen infolge rivalisierender Anhänger, sollte keiner der beiden das Amt bekleiden und eine neue Wahl vollzogen werden. Unter Papst Symmachus entschied sich eine Synode am 1. März 499 ebenfalls für diese Vorgehensweise. 607 verbot eine Synode in Rom unter Bonifatius III. Verhandlungen über die Nachfolge zu Lebzeiten eines amtierenden Papstes. Eine Wahlordnung tauchte erstmals auf einer Synode im April 769 auf, in der Papst Stephanus III. das aktive Wahlrecht den Klerikern und das passive nur den Kardinalspriestern und Kardinalsdiakonen zubilligte. Bis in das Mittelalter hinein musste die Papstwahl dem byzantinischen Kaiser eigens kundgemacht werden, damit sie dieser bestätigen konnte. Diese Praxis hielt sich sogar noch in einer Zeit, als Italien für Byzanz als Reichsgebiet schon lange verloren war.

Nach der Umorientierung Roms in Richtung Frankenreich, garantierte der karolingische Kaiser Lothar I. den Römern die freie Papstwahl, wenn die Kandidaten vor der Wahl den Treueid ablegten. Um Doppelwahlen zu vermeiden, musste die Wahl mit Genehmigung des Kaisers und unter der Aufsicht seiner Gesandten stattfinden.

Unter Johannes IX (898 bis 900) wurde die Wahl durch Bischöfe und Kleriker unter Zustimmung des stadtrömischen Volkes, sowie die Weihe unter den Augen der kaiserlichen Gesandten festgelegt. Ähnliche Vorschriften wurden unter dem Sachsenkaiser Otto I. auf einer Synode vom 13. Februar 962 bestätigt.

Eine weitere Einschränkung der Wählerbasis brachte Papst Nikolaus II. im April 1059 zu Papier. Demnach sollten nur mehr die Kardinalbischöfe das Vorschlags- und Wahlrecht. Allen anderen Klerikern und dem Volk blieb nur noch das Akklamationsrecht. In der Realität hatte der Kaiser in Deutschland jedoch ein grosses Mitspracherecht. Manchmal setzte sich aber auch das Volk durch. Am 22. April 1073 wurde Gregor VII. noch während des Begräbnisses seines Vorgängers Alexander II. durch den einmütigen Ruf des Volkes zum Nachfolger bestimmt.

All diese Bestimmungen konnten aber nicht verhindern, dass es zu langen Sedisvakanzen und Doppelwahlen kam. 1241 fand das erste Konklave statt, da sich die 12 wahlberechtigten Kardinäle nicht einigen konnten (2 waren übrigens nicht anwesend, da sie der Kaiser hatte festsetzen lassen).

Zu einer Neuregelung kam es auf dem allgemeinen Konzil zu Lyon 1274. Dadurch durften die direkt beim Stuhl Petri wirkenden Kardinäle nicht länger als zehn Tage auf die anderen Kardinäle warten; dann hatten sie in ein Konklave zu gehen. Sollten sie sich nicht einigen, so wurden die Lebensumstände erschwert und die Bezüge gestrichen. Für die Kontrolle dieser Vorschriften war jene Stadt zuständig, in der das Konklave stattfand (also nicht unbedingt Rom).

Hadrian V. liess die Bestimmungen etwas lockern, da einige betagte Kardinäle an Schwächeanfällen gelitten hatten. Gregor X. hob die Bestimmungen überhaupt wieder auf; 1294 wurden sie allerdings auf Drängen weltlicherseits durch Caelestin V. wieder in Kraft gesetzt. Eine neue Wahlordnung, die auf dem allgemeinen Konzil zu Basel 1433 beschlossen wurde, wurde niemals umgesetzt. Julius II. verbot am 13. Jänner 1504 zum ersten Mal den Stimmenkauf im Zuge der Papstwahlen. Gregor XV. ordnete am 15. November 1621 die durchgehende Schriftlichkeit der Wahl an und führte die noch heute gültigen Wahlgänge mit den Stimmzetteln ein. Bedeutendere Änderungen fanden erst unter Paul VI. am 1. Oktober 1975 statt, indem er die Wahlordnung von Gregor X. reaktivierte.

Demnach beginnt das Konklave frühestens 15, jedoch spätestens 20 Tage nach dem Tod eines Papstes. Wahlberechtigt sind nun erstmals nur mehr jene Kardinäle, die das 80. Lebensjahr noch noch nicht vollendet haben. Jeder Kardinal im Konklave musste zusätzlich einen Verschwiegenheitseid leisten. Die letzten Änderungen in der Wahlordnung verfügte Johannes Paul II., indem die Zahl der Wahlgänge reduzieren liess und schlussendlich einfache Mehrheiten durchsetzte.

Bischöfe von Rom sind erst seit der Zeit Neros belegt


Quellen: R.Fischer-Wollpert "Lexikon der Päpste", "Der kleine Pauly"

 

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